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Erfüllungsbürgschaft

Eine Erfüllungsbürgschaft sichert Auftraggeber und Auftragnehmer insbesondere bei Großprojekten in der Baubranche, dem Maschinen- oder Anlagenbau oder auch im Bau von Flugzeugen finanziell ab. Auf der einen Seite wird die Vertragserfüllung hinsichtlich der Werkleistung sichergestellt, während auf der anderen Seite das Risiko eines wirtschaftlichen Schadens durch eine Insolvenz des Bürgen minimiert wird.
Besonderheiten
  • bei Werkverträgen
  • Grundlage in der VOB
  • Bürgen sind Banken / Versicherungen
  • 10-25 % der Auftragssumme
Das Wichtigste zusammengefasst
  • Eine Erfüllungsbürgschaft wird oft bei Werkverträgen von Großprojekten abgeschlossen. Besondere Relevanz hat sie vor allem im Bauwesen. Hier Grundlagen hierfür finden sich in der VOB.
  • Aufgrund der hohen Bürgschaftssummen und der unmittelbaren Erfüllungspflicht bei Eintreten der Bürgschaft kommen als Bürgen fast ausschließlich Banken oder Versicherungen infrage.
  • Die Höhe der Bürgschaftssumme liegt in der Regel bei 10 bis 25 Prozent der Auftragssumme. Diese ist – neben anderen Faktoren – maßgeblich für die Höhe der Kosten.

Was ist eine Erfüllungsbürgschaft?

Für die Erfüllungsbürgschaft findet sich keine Definition im BGB. Anders als bei der klassischen Bürgschaft zwischen einem Gläubiger und Schuldner tritt ein Bürge bei der Vertragserfüllungsbotschaft, wie diese Form auch genannt wird, zwischen einen Auftraggeber und Auftragnehmer. Dem Bürgen kommt hier die Aufgabe zu dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer die Vertragspflichten erfüllt, d. h. ein Auftraggeber keine Schäden durch die Nichteinhaltung des Vertrages entstehen.

Da es sich bei den Vertragsinhalten in der Regel um große Summen handelt, kommen für die Erfüllungsbotschaft eher keine Privatpersonen, sondern Banken und Versicherungen als Bürgen infrage.

Bei einer Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers kann die Erfüllungsbürgschaft sofort geltend gemacht werden, ohne dass eine Insolvenz angestrebt werden muss. Ein Bürge gerät in diesem Fall sofort in die Zahlungsverpflichtung.

Inhalte der Erfüllungsbürgschaft

Weit verbreitet ist die Erfüllungsbotschaft bei Werkverträgen in der Baubranche sowie im Maschinen-, Anlagen-, Garten- und Landschaftsbau. Inhaltlich werden die Leistungsphasen zwischen der Ausführungsphase und der Gewährleistungsphase besichert, sodass es sich um eine Kombination aus Ausführungs- und Gewährleistungsbürgschaft handelt. Vertragsinhalte sind hiernach die Punkte von Ausführung, Gewährleistung, Schadensersatz sowie Überzahlungen.

Bei einer Erfüllungsbürgschaft liegt die Höhe der Bürgschaftssumme in der Regel bei 10 bis 25 Prozent der gesamten Auftragssumme. Allerdings sollen die geforderten Bürgschaften bei öffentlichen Auftraggebern die 5 Prozent gemäß §9 Nr. 8 VOB nicht überschreiten.

Eine Erfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers sichert den Vergütungsanspruch, der sich aus dem Vertrag und der Ausführung der Leistungen ergibt. Liegt die Erfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftraggebers vor, sichert sie den Anspruch auf eine termingerechte Vertragserfüllung und daraus resultierende Ansprüche:

  • Schadensersatz aufgrund von Nichterfüllung oder Schuldnerverzug, ggf. einschließlich einer Vertragsstrafe
  • Ansprüche aus einer berechtigten Kündigung des Auftraggebers
  • Mängelansprüche bis zur Abnahme
  • Ansprüche auf Nichterfüllung des Vertrages aufgrund der Insolvenz des Auftragnehmers

Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung

Die Erfüllungsbürgschaft lässt sich entweder in Form eines Avalkredits bei einer Bank oder aber per Kautionsversicherung bei einer Versicherung abschließen. Dabei hat die Versicherungslösung einige Vorteile:

  • Das eigene Finanz-Rating wird nicht beeinträchtigt.
  • Eine Versicherung verlangen geringere Sicherheiten als Banken. Eventuell verzichtet eine Versicherung bei guter Bonität sogar komplett auf Sicherheiten.
  • Der finanzielle Spielraum bleibt bei einer Versicherungslösung erhalten.
  • Das Onlineverfahren ist schneller, zumal hier auch Risikoprüfungen entfallen.

Die Erfüllungsbürgschaft bei Bauprojekten

Eine Erfüllungsbürgschaft ist oft bei großen Bauprojekten wie Einkaufszentren, Wohnanlagen oder Krankenhäusern zu finden. Hier ist es üblich, dass sich ein Bauunternehmer gegen die Insolvenz eines Auftraggebers absichert.

Das erscheint insofern sinnvoll, als dass ein Bauunternehmer mit einer größeren Summe in Vorleistung gehen muss, um vereinbarte Leistungen abzuschließen, bevor diese auch in Rechnung gestellt werden. Das setzt den Einkauf von Material, die Bereitstellung von Maschinen, aber auch die Entlohnung von Arbeitskräften voraus. Damit geht ein Bauunternehmer ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko ein. Geht ein Auftraggeber in dieser Phase in die Insolvenz, bedroht dies auch den Bauunternehmer.

Um das finanzielle Risiko hier zu senken, vereinbaren die Parteien daher eine Erfüllungsbürgschaft. Der Bürgschaftsgeber ist eine Versicherung oder ein Kreditinstitut, die im Falle der Insolvenz des Auftraggebers die offenen Forderungen des Bauunternehmers übernimmt. Damit erspart sich letzterer den Weg über den Insolvenzverwalter, sondern erhält sein Geld sofort.

Die Kosten der Erfüllungsbürgschaft trägt in aller Regel der Auftraggeber. Gleichzeitig stärkt der Abschluss einer solchen Bürgschaft dessen Ruf, da die Bank ihm durch die Übernahme der Bürgschaft durchaus eine gute Bonität attestiert.

Kosten

Die Höhe der Kosten einer Erfüllungsbürgschaft hängen von der Bürgschaftssumme ab. Weitere Faktoren können zudem die Bauzeit, Komplexität oder auch die Bonität des Auftragnehmers sein. Für gewöhnlich vereinbaren Bürge und Bürgschaftsnehmer einen Bürgschaftsrahmen, an dem sich dann die Gebühren orientieren. Diese liegen in der Regel bei 0,75 bis 2,5 Prozent der Bürgschaftssumme bei Banken oder zwischen 1,0 und 5,0 Prozent bei Banken. Hinzu kommt unter Umständen eine Gebühr für die Bereitstellung der Leistungen.

Dauer

Die Bürgschaft erlischt mit einer Abnahme der Vertragsleistungen durch den Auftraggeber. Da die Bürgschaft gemäß der VOB nicht zeitlich begrenzt werden darf, ist am Ende eine Herausgabe der Bürgschaft vorgesehen.

Teilweise sind Gewährleistungsansprüche ebenfalls Teil der Erfüllungsbürgschaft, sodass sich ihre Gültigkeit verlängert. Hier ist es allerdings auch möglich, die Erfüllungsbürgschaft durch eine gesonderte Gewährleistungsbürgschaft zu ersetzen. Die Rückgabe der Bürgschaft unterliegt hier gesetzlich festgelegten Gewährleistungsansprüchen:

  • 4 Jahre bei Bauwerken
  • 5 Jahre bei Verträgen nach dem BGB

Weiterführendes

Tipps für Bauherren bei einer Insolvenz des Bauträgers:

Eine TV-Anwältin erklärt, welche Arten von Bürgschaften es gibt:

Mehr zur Gewährleistungsbürgschaft, die sich ggf. an die Erfüllungsbürgschaft anschließt:

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